27. November 2014

Anträge zur Ausnahme von der Biotonne erst ab dem 1. Januar möglich!

Biotonne ist ab neuem Jahr Pflicht

Wie schon mehrfach bekannt gegeben, wird ab 1. Januar 2015 die Biotonne auch in Schwalbach Pflicht. Dies bedeutet, dass jedem Grundstück wenigstens eine Biotonne zugeteilt wird. Ausnahmen sind möglich. Anträge dafür können aber erst ab dem 1. Januar eingereicht werden.

Die Biotonne wird, bisher auf freiwilliger Basis, von den Schwalbachern gut angenommen. Wie Abfallberaterin Ulrike Marschall weiß, gibt es dennoch einige wenige Schwalbacher Haushalte, die die kostfreie braune Tonne für Bioabfälle nicht nutzen möchten. In diesem Fall ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme möglich. Wer keine Biotonne will, muss dem Magistrat der Stadt nachweisen und schriftlich bestätigen, dass er alle kompostierfähigen Abfälle direkt auf seinem Grundstück verwertet und dass dies von der Größe des Grundstücks her möglich ist.
Hier der betreffende Wortlaut der Abfallsatzung, die der Haupt- und Finanzausschuss der Stadtverordnetenversammlung bereits beschlossen hat: „Von dem Zwang, auf dem anschlusspflichtigen Grundstück ein Gefäß zur Aufnahme kompostierbarer Abfälle (Biotonne) aufzustellen, kann der Magistrat eine Ausnahme zulassen, wenn der Anschlusspflichtige nachweist und schriftlich bestätigt, dass er ausnahmslos alle auf dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Abfälle ordnungsgemäß und schadlos selbst auf seinem Grundstück verwertet, welches er im Rahmen seiner privaten Lebensführung nutzt. Eine ordnungsgemäße Verwertung erfordert, dass für die Ausbringung des Produkts eine eigene gärtnerisch oder landwirtschaftlich genutzte Fläche von 25 Quadratmeter je Grundstücksbewohner auf dem Grundstück nachgewiesen wird. Die Ausnahme wird nur befristet und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zugelassen.“
Dies bedeutet: Wer keine Biotonne will, muss einen schriftlichen Antrag stellen. Die dafür vorgesehenen Antragsformulare gibt es  ab dem 12. Dezember 2014. Ab diesem Termin wird das Antragsformular auf der Internetseite der Stadt hinterlegt und im Bürgerbüro ausgelegt. Da die neue Abfallsatzung erst zum 1. Januar 2015 in Kraft tritt, können die Anträge dafür erst dann entgegen genommen werden.
Die Stadt erhebt für die Bearbeitung des Antrages eine Verwaltungsgebühr. Diese beträgt bei erstmaliger Antragstellung 65 Euro. Gebührenpflichtig ist die antragstellende Person. Die Verwaltungsgebühr entsteht mit der Antragstellung und ist sofort fällig frühestens jedoch erst ab dem 1. Januar. red

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