Seit dem 1. Januar 2013 gelten für Mini- und Midi-Jobber neue Verdienstgrenzen. Jetzt laufen einige Übergangsregelungen aus. Darauf weist die Eschborner Steuerberaterin Claudia Kynast hin.
„Der Grenzwert für die geringfügig entlohnten Beschäftigungen wurde von monatlich 400 auf 450 Euro angehoben, die Höchstgrenze für die Gleitzonenregelung von 800 auf 850 Euro. Gleichzeitig wurde aber auch die Versicherungspflicht für Mini-Jobber in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Mini-Jobber sind daher grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und müssen den Differenzbetrag zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers zur Rentenversicherung und dem vollen Beitragssatz zahlen. Hierdurch kann der Mini-Jobber unter anderem einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erhalten und die Vorteile der Riester-Förderung in Anspruch nehmen. Mini-Jobber können sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies setzt einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber voraus. Für bereits vor 2013 bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit einem monatlichen Entgelt bis 400 Euro bzw. bis 800 Euro wurden Übergangsregelungen getroffen, die zum 31. Dezember 2014 jedoch auslaufen.
Arbeitnehmer, die in einem vor 2013 bestehenden Arbeitsverhältnis zwischen 400,01 und 450,00 Euro verdienten bleiben in dieser Beschäftigung – befristet bis zum 31. Dezember 2014 – grundsätzlich weiterhin versicherungspflichtig. In den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung gelten jedoch Besonderheiten. Bis zum 31. Dezember 2014 kann kein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung gestellt werden, sondern erst mit Wirkung ab dem Jahr 2015.
In der Arbeitslosenversicherung sowie in der Kranken- und Pflegeversicherung ist dagegen für die Bestands-Mini-Jobber bereits heute schon ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Arbeitnehmer, deren Verdienst erst nach dem 31. Dezember 2012 auf einen Betrag zwischen 400,01 Euro und 450,00 Euro erhöht wurde bzw. die erst nach 2012 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen haben, können sich dagegen jederzeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen und sind in der Arbeitslosen-, Kranken- und
Pflegeversicherung nicht versicherungspflichtig.
Ab dem 1. Januar 2015 spielt es keine Rolle mehr, wann ein Mini-Jobber sein Arbeitsverhältnis begonnen hat. Alle Mini-Jobber mit einem monatlichen Entgelt bis 450 Euro üben dann eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, für die der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung zu zahlen hat und für die grundsätzlich Rentenversicherungspflicht besteht.
Für Arbeitnehmer, die in einem bereits zum 31. Dezember 2012 bestehenden Arbeitsverhältnis zwischen 800,01 Euro und 850EUR verdienten wird der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung weiterhin nach dem tatsächlichen Entgelt berechnet. Sie fallen nicht automatisch unter die Gleitzonenregelung, wonach Arbeitnehmer noch nicht die vollen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zu entrichten haben. Arbeitnehmer können jedoch bis zum 31. Dezember 2014 bei ihrem Arbeitgeber schriftlich beantragen, dass für zukünftige Abrechnungszeiträume die Gleitzonenregelung angewendet wird.
Mindestlohn
Ab dem 1. Januar 2015 haben grundsätzlich auch alle Mini-Jobber Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto je Arbeitsstunde. Mit dem Mindestlohn kommen auf Arbeitgeber, die Mini-Jobber beschäftigen, zusätzliche Nachweis- und Aufzeichnungspflichten zu. In welcher Branche das Unternehmen tätig ist, spielt dabei keine Rolle. Eine Ausnahme gilt nur für Mini-Jobber in Privathaushalten. Die Arbeitgeber müssen für jeden Mini-Jobber ab dem 1. Januar 2015 den Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Die Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags vorgenommen werden und sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten werden mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet.
Tipp: Die bisher geführten Stundennachweise genügen in der Regel nicht mehr den neuen Anforderungen. Einen Arbeitszeitnachweis, mit dem Sie die neuen Aufzeichnungspflichten sicher erfüllen können, stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Haben Sie Fragen zu dem Thema? Dann sprechen Sie uns an. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.“
Claudia Kynast
Steuerberaterin
ETL|Rhe-Ma Steuerberatungsgesellschaft
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