7. Januar 2015

Anlieger sind zum Schneeräumen auf Gehwegen verpflichtet

Wenn der Winter kommt

Wenn Schwalbach verschneit ist, sieht es reizvoll aus, aber die weiße Pracht ist für Hausbesitzer auch mit Arbeit verbunden. Foto: Archiv
Wenn Schwalbach verschneit ist, sieht es reizvoll aus, aber die weiße Pracht ist für Hausbesitzer auch mit Arbeit verbunden. Foto: Archiv

Ein Wintereinbruch wie am Wochenende nach Weihnachten bringt nicht nur Schnee und Eis – es hagelt auch Beschwerden beim Ordnungsamt. Oft weisen die Bürger dann darauf hin, dass in ihrer Nachbarschaft der Pflicht, den Gehweg zu räumen, nicht nachgekommen wird. 

Nach den geltenden Regelungen der Satzung zur Straßenreinigung unter Abschnitt III „Winterdienst“ sind Geh- und Überwege in einer solchen Breite von Schnee freizuhalten, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Der Schnee soll nicht an den Straßenrand geschoben sondern möglichst auf privaten Grundstücksflächen abgelagert werden. Abstumpfende Streumaterialien sind für kleinere Flächen wie Gehwege dem Streusalz vorzuziehen. Und wenn es wieder taut, sind die Straßeneinläufe freizuhalten, damit das Tauwasser abfließen kann.

Bei Straßen mit nur einem Gehweg sind die Anlieger beider Straßenseiten jährlich abwechselnd zum Schneeräumen verpflichtet. In ungeraden Jahren, also seit dem 1. Januar 2015, müssen die Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite für die sichere Begehbarkeit sorgen. Auch an das eigene Grundstück angrenzende, reine Fußwege, wie es sie insbesondere in der Wohnstadt Limes häufig gibt, müssen von den Anliegern von Schnee- und Eis befreit werden.

Wer sich dazu genauer informieren möchte, findet die städtische Satzung zur Straßenreinigung auch unter www.schwalbach.de im Internet. red

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