Das Bundeskartellamt hat wegen des Verdachts auf missbräuchlich überhöhte Preissteigerungen bei Fernwärme ein Kartellverfahren eröffnet. Nach Angaben der Interessengemeinschaft (IG) Fernwärme auch gegen den Konzern „e.on“, der im strittigen Zeitraum das Schwalbacher Fernheizwerk betrieben hat. Gleichzeitig hat der Verbraucherzentrale Bundesverband wegen der hohen Preise eine Sammelklage gegen „e.on“ eingereicht.
Das Unternehmen hat in diesen Tagen damit begonnen, die Abrechnungen für das Jahr 2022 zu verschicken. Fernwärme ist der IG Fernwärme zufolge in Schwalbach „besonders teuer“. Viele Menschen sähen sich durch die Heizkostenrechnungen finanziell überfordert. Obwohl die Gaspreise schon auf breiter Front längst nachgegeben haben, steige wegen einer aus Sicht der IG fragwürdigen Preisänderungsklausel der Arbeitspreis für Fernwärme erst einmal noch auf das Doppelte an.
„Das führt für viele Kunden zu immensen Nachzahlungsforderungen in bisher nicht gekannter Dimension von gleich mehreren tausend Euro“, heißt es in einer Mitteilung der IG Fernwärme. Die Interessengemeinschaft verlangt deshalb einen „angemessenen Ausgleichsbetrag“, auf den sich „e.on“ aber bisher nicht einlassen wolle. Unterstützung für diese Forderung ist nun laut IG Fernwärme mit dem eröffneten Kartellverfahren und der eingereichten Sammelklage in Sicht.
„E.on“ selbst weist die Vorwürfe zurück und hält die Formel zur Berechnung der Preise, die jeder Fernwärmekunde unterschrieben hat, für gerechtfertigt. Nach Angaben der IG Fernwärme wird die Formel aber von einem Erdgasbörsenindex maßgeblich beeinflusst, der nach Ansicht der IG Fernwärme nicht die tatsächlich geringeren Beschaffungskosten widerspiegelt.
Alle betroffenen Kunden könnten sich schon in Kürze der Sammelklage anschließen, indem sie sich beim Bundesamt für Justiz in das Klageregister eintragen. Das Register werde in wenigen Wochen geöffnet.
Zu beachten sind laut der Interessengemeinschaft unbedingt die folgenden Hinweise: „Nachzahlungsforderungen sollten nur unter Vorbehalt geleistet werden. Eine Kürzung der Nachzahlungsforderung erscheint angemessen. In den Fällen, in denen das Energieversorgungsunternehmen den Anspruch auf eine Leistungsanpassung nach Paragraph 3 AVBFernwärmeverordnung verweigert hat, kann der Grundpreis gekürzt werden. Wer bei geringerem Wärmebedarf bisher noch keine Leistungsanpassung und entsprechende Reduzierung des Grundpreis verlangt hat, sollte dies jetzt tun. In diesen Fällen kommt eine entsprechende Reduzierung des Grundpreises ab 1. Januar 2024 in Betracht.“
Die Interessengemeinschaft bietet wie in den Vorjahren ihre Unterstützung bei der Überprüfung der Jahresabrechnungen an. Fernwärmekunden können hierzu ihre Abrechnung elektronisch übermitteln oder eine Kopie per E-Mail an arnold.bernhardt@t-online.de senden. red