Ein Wintereinbruch wie am heutigen Dienstag bringt nicht nur Schnee und Eis. Es hagelt auch Beschwerden beim Ordnungsamt. Oft weisen die Bürger dann darauf hin, dass man in ihrer Nachbarschaft der Pflicht, den Gehweg zu räumen, nicht nachkommt.
Nach den geltenden Regelungen der Satzung zur Straßenreinigung, sind Geh- und Überwege in einer solchen Breite von Schnee freizuhalten, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Der Schnee soll nicht an den Straßenrand geschoben, sondern möglichst auf privaten Grundstücksflächen abgelagert werden. Abstumpfende Materialien sind für kleinere Flächen wie Gehwege dem Streusalz vorzuziehen.
Bei Straßen mit nur einem Gehweg sind die Anlieger beider Straßenseiten jährlich abwechselnd zum Schneeräumen verpflichtet. In ungeraden Jahren, also ab dem 1. Januar 2017, müssen die Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite für die sichere Begehbarkeit sorgen. Bis Ende 2016 sind noch die Anlieger, die direkt am Gehweg wohnen, an der Reihe.
Übrigens: Auch an das eigene Grundstück angrenzende, reine Fußwege, die insbesondere in der Limesstadt häufig vorzufinden sind, müssen von den Anliegern von Schnee und Eis befreit werden. Wer sich hierzu genauer informieren möchte, findet die städtische Satzung zur Straßenreinigung auch im Internet unter www.schwalbach.de, Rathaus & Bürgerservice/Satzungen. red