Um die Verbreitung des Corona-Virus zumindest zu verlangsamen ist es notwendig, die persönlichen Kontakte so weit wie möglich zu minimieren. Daher werden Veranstaltungen ab 100 Teilnehmern verboten. Das gilt sowohl für öffentliche wie auch für private Veranstaltungen. Ausnahmen sind nicht zulässig.
Die Allgemeinverfügung ist zunächst bis 19. April befristet. Sozial- und Integrationsminister Kai Klose erklärt: „Dieser Schritt wurde notwendig, nachdem sich gezeigt hat, dass unsere Empfehlung durch die Veranstalter und die Gesundheitsämter unterschiedlich interpretiert wird.“ Der Veranstaltungsbegriff wird dabei weit gefasst: Hierunter fallen nicht nur Sportereignisse mit einer entsprechenden Zuschauerzahl, sondern insbesondere auch Kongresse, Messen und Tagungen, Theater, Konzerte und ähnliche Festivitäten, aber auch Personal-, Betriebs-, Aktionärs- und Gesellschafterversammlungen. Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt der Besuch von Bildungseinrichtungen wie Schulen und Universitäten sowie der Besuch von Betreuungseinrichtungen für Kinder unter 16 Jahren.
„Bei großen Menschenansammlungen lässt sich die Gefahr einer Virusübertragung angesichts des aktuellen Verlaufs an Infektionen mit SARS-CoV-2 grundsätzlich nicht sicher beurteilen“, unterstreicht der Minister. Darüber hinaus werde bei einer hohen Teilnehmendenzahl eine vollständige und zuverlässige Erfassung der Teilnehmenden für eine eventuelle Rückverfolgung nicht möglich sein. Eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit geht dabei nicht nur von der Veranstaltung selbst aus, sondern gerade auch von der bei solchen Veranstaltungen meist massenhaft erfolgenden An- und Abreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln.
Bei Fragen können sich hessische Bürger an ihr zuständiges Gesundheitsamt wenden. Auch das Hessische Ministerium für Soziales und Integration stellt auf seiner Website Informationen zum Coronavirus zur Verfügung. red