1. Dezember 2020

Anlieger sind zum Schneeräumen auf Gehwegen verpflichtet

Gehwege müssen frei sein

Ein plötzlicher Wintereinbruch wie in dieser Woche bringt nicht nur Schnee und Eis – es hagelt auch Beschwerden beim Ordnungsamt. Oft weisen die Bürger dann darauf hin, dass in ihrer Nachbarschaft der Pflicht, den Gehweg zu räumen, nicht nachgekommen wird.

Nach den geltenden Regelungen der Satzung zur Straßenreinigung, sind Geh- und Überwege in einer solchen Breite von Schnee freizuhalten, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Der Schnee soll nicht an den Straßenrand geschoben, sondern möglichst auf privaten Grundstücksflächen abgelagert werden. Abstumpfende Materialien wie Sand oder Split sind für kleinere Flächen (wie Gehwege) dem Streusalz vorzuziehen.
Bei Straßen mit nur einem Gehweg sind die Anlieger beider Straßenseiten jährlich abwechselnd zum Schneeräumen verpflichtet. In geraden Jahren, also noch bis Ende 2020, müssen die Anlieger, die direkt am Gehweg wohnen, zu Schneeschieber und Besen greifen. In ungeraden Jahren, also ab 1. Januar 2021, sind die Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite für die sichere Begehbarkeit zuständig.
Auch an das eigene Grundstück angrenzende, reine Fußwege müssen von den Anliegern von Schnee und Eis befreit werden. Wer sich hierzu genauer informieren möchte, findet die städtische Satzung zur Straßenreinigung auch im Internet-Auftritt der Stadt unter www.schwalbach.de in der Rubrik „Rathaus & Bürgerservice“. red

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