Mit der aktuellen Änderung des Bundesinfektionsschutzgesetzes ist in Hessen die „3G“-Zugangsbeschränkung in öffentlichen Verkehrsmitteln gefallen.
Weiterhin bestehen bleibt zunächst die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Diese gilt in den Fahrzeugen sowie in geschlossenen Bahnhofs- und Zugangsgebäuden, jedoch nicht an offenen ÖPNV-Haltestellen, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Kinder unter sechs Jahren sind nicht dazu verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können, sind von der Maskenpflicht ausgenommen. red