Zehn Monate nach dem entsprechenden Beschluss der Stadtverordnetenversammlung können Schwalbacher Haushalte im Rahmen einer Härtefallregelung einmalig einen Energiekostenzuschuss beantragen.
Der Anspruch auf Leistungen ist auf 100 Euro je Haushalt begrenzt. Insgesamt stehen Haushaltsmittel in Höhe von 100.000 Euro zur Verfügung. Deren Auszahlung ist nunmehr nach Genehmigung des Nachtragshaushalts für das Jahr 2023 möglich.
Antragsberechtigt sind Menschen, die über niedriges Einkommen verfügen, aber über der Einkommensgrenze für Wohn- und Bürgergeld liegen. Die genauen Voraussetzungen für einen Zuschuss beschreibt die Stadt Schwalbach auf ihrer Internetseite wie folgt: „Die Untergrenze für die Gewährung des Zuschusses ergibt sich aus dem Vergleich des Einkommens mit der Liste der Einkommensobergrenzen für Wohngeld 2023. Die Obergrenze für die Gewährung des Zuschusses ermittelt sich aus der Untergrenze oder der tatsächlichen Miete, falls diese höher ist, als in der Liste der Höchstbeträge festgelegt, zuzüglich der Hälfte des Regelsatzes des Bürgergeldes für das jeweilige Haushaltsmitglied. Liegt das Einkommen zwischen Unter- und Obergrenze, kann ein Zuschuss gewährt werden.“
Ansonsten verweist die Stadtverwaltung auf die Richtlinien der Stadt Schwalbach für die Gewährung von Zuschüssen zu den Energiekosten.
Zur Gewährung des Zuschusses ist der Nachweis des Einkommens aller Haushaltmitglieder im letzten Monat (ohne Sonderzahlung), der Bruttokaltmiete (Miete plus Nebenkosten ohne Heizung) und der Kosten der Heizung erforderlich. Das Kindergeld wird nicht angerechnet. Bei Wohneigentum ist der Nachweis der monatlichen Zinsbelastung, der Nebenkosten und der Kosten der Heizung einzureichen. Die Antragsstellung ist bis zum 31. Dezember möglich. Die Bewilligung erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs.
Das Antragformular kann seit dem 1. Dezember hier aufgerufen werden. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden wird darum gebeten, das ausgefüllte Antragsformular und die erforderlichen Nachweise per E-Mail an energiekostenzuschuss2023@schwalbach.de einzureichen.
Zudem werden die Antragssteller darum gebeten, vorab zu prüfen, ob Anspruch auf den Bezug von Bürgergeld oder Wohngeld besteht. Die entsprechenden Informationen sowie ein Link zum Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sind ebenfalls im Internet abrufbar.
Grundsätzlich wird darum gebeten, die Anträge nach Möglichkeit per E-Mail zu stellen und von persönlichen Vorsprachen abzusehen, jedoch stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozial- und Jugendamtes im Bedarfsfall gerne für die Beratung zur Verfügung.
Ansprechpartnerinnen sind Heike Köckritz, die unter der Telefonnummer 06196/804-145 erreichbar ist, und Brigitte Wegner, die unter der Telefonnummer 06196/804-146 erreichbar ist. red