Mit dem Wintereinbruch Anfang der Woche wurde auch die Pflicht zum Räumen der Gehwege wieder zum Thema. Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass diese die Straßenreinigungssatzung der Stadt Schwalbach regelt, die die Stadtverordnetenversammlung beschlossen hat.
Nach dieser Satzung sind im Winter alle an das Grundstück angrenzenden Gehwege für den Fußgängerverkehr von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte müssen sie zudem mit abstumpfenden Mitteln wie beispielsweise Splitt oder Sand gestreut werden. Der Einsatz von Streusalz ist möglichst zu vermeiden. Schnee und Glätte müssen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr unmittelbar beseitigt werden. Der Schnee soll dabei grundsätzlich außerhalb des Straßenraums abgelagert werden. Insbesondere bei Tauwetter sind die Abflussrinnen freizuhalten, damit das Wasser abfließen kann. Denn wenn es sich aufstaut, bilden sich über Nacht oft gefährliche Eisflächen.
Geschippt und gestreut werden muss grundsätzlich auf jedem Gehweg, der am Grundstück entlangläuft. Ganz gleich, welche Grundstücksseite dies betrifft. Grenzen auf beiden Seiten Grundstücke an den Gehweg, so ist dieser jeweils hälftig bis zur Mitte von den Nachbarn zu räumen. In Straßen mit nur einseitigen Gehwegen wird die Beseitigung von Schnee- und Eis jährlich abwechselnd ausgeführt. In diesem Jahr 2023 sind die dem Gehweg gegenüber liegenden Grundstücksbesitzer in der Pflicht. Im Jahr 2024 werden es dann wieder die direkten Anrainer. Sogenannten Schrammborde – schmale, unter 50 Zentimeter breite Streifen, die verhindern sollen, dass beispielsweise Lastwagen oder Busse angrenzende Mauern oder Gebäude schrammen – zählen nicht als Gehwege.
Auch in der Limesstadt haben Eigentümerinnen und Eigentümer die Pflicht, bei Schnee und Eis die Gehwege zu räumen. Die von der Stadt durchgeführte, kostenpflichtige allgemeine Straßenreinigung in der Limesstadt und in der Friedrich-Stoltze-Straße mit ihren Nebenstraßen beinhaltet nicht die Beseitigung von Schnee und Eis auf Gehwegen.
Wer sich genauer zum Thema Straßenreinigung informieren möchte, kann einen Blick in die Straßenreinigungssatzung werfen. Sie ist hier zu finden. Für Fragen und Anregungen rund um die Satzung steht während der Dienstzeiten des Rathauses unter der Rufnummer 06196/804-191 eine Ansprechpartnerin zur Verfügung.
Grundstücksbesitzer sollten im Winter bedenken, dass sie haftbar gemacht werden können, wenn jemand durch eine nicht oder mangelhaft erfüllte Räum- und Streupflicht zu Schaden kommt. Denjenigen, die selbst vielleicht keine Zeit und Kraft für eine eventuell aufwendige Schnee- und Eisbeseitigung haben, bieten viele Hausmeister-Services und auch Gartenbaubetriebe diese Dienstleistungen an. „Hilfsbedürftige erfahren zuweilen auch Unterstützung durch Nachbarn oder es finden sich Jugendliche, die sich über eine kleine Aufbesserung ihres Taschengeldes freuen“, heißt es in einer Mitteilung der Stadt. red