5. März 2024

Magistrat will Schadenersatzansprüche prüfen lassen

Muss der Bürgermeister haften?

Eine brisante Vorlage steht auf der Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordneten am Donnerstag und soll nicht-öffentlich beraten werden.

Unter dem Tagesordnungspunkt „Abschluss einer Mandatsvereinbarung“ geht es um mögliche Schadenersatzansprüche der Stadt gegen Bürgermeister Alexander Immisch. Der hat wie berichtet in den Jahren 2020 und 2021 Festgelder in Millionenhöhe bei der Greensill-Bank angelegt, obwohl das durch einen Magistratsbeschluss ausdrücklich untersagt war. Die Greensill-Bank ging Pleite und Schwalbach musste 19 Millionen Euro abschreiben. Ende vergangenen Jahres hat die Mehrheit der Magistratsmitglieder nun beschlossen, mögliche zivilrechtliche Haftungsansprüche im Zusammenhang mit den desaströsen Festgeldanlagen „gegen Amtsträger“ zu prüfen und dazu eine Anwaltskanzlei zu beauftragen. Über diesen Auftrag sollen die Stadtverordneten morgen Abend beraten. Ob Bürgermeister Alexander Immisch an der nicht-öffentlichen Diskussion zu dem Tagesordnungspunkt teilnehmen wird, stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest. MS

Mehr Informationen zu den Festgeldanlagen bei der Greensill-Bank finden Sie hier.

3 Gedanken zu „Muss der Bürgermeister haften?

  1. Wir haben die Pressestelle der Stadt Schwalbach gefragt, warum der Tagesordnungspunkt nicht-öffentlich behandelt werden soll und haben darauf folgende Antwort erhalten:

    „Die Entscheidung, ob ein TOP in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wird, trifft die Stadtverordnetenversammlung selbst. Der Magistrat kann nur die Empfehlung dazu geben. Die Anregung des Magistrates, den Tagesordnungspunkt nichtöffentlich zu behandeln, leitet sich aus der nachfolgenden Kommentierung der HGO ab. Die letztendliche Entscheidung liegt bei der Stadtverordnetenversammlung.
    Der Hess. Landesgesetzgeber hat im Gegensatz zu anderen Bundesländern keinen Katalog von nichtöffentlich zu behandelnden Gegenständen in der HGO verankert, anhand derer eine Entscheidung getroffen werden könnte. Daher ist auf die allgemeinen Grundsätze der Amtsverschwiegenheit (s. a. § 24 HGO) und des Datenschutzrechtes zurückzugreifen und gegen das öffentliche demokratische Interesse an umfassender Information über die Vorgänge in der Gemeinde abzuwägen. Bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit kommt es in hessischen Kommunen daher entscheidend darauf an, ob aus Gründen des allgemeinen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner Vertraulichkeit gewahrt werden muss. Es kann im berechtigten Interesse eines Einzelnen liegen, wenn die Vertraulichkeit gewahrt bleibt, um ihn vor wirtschaftlichen oder beruflichen Nachteilen zu schützen. Tendenziell kann davon ausgegangen werden, dass das private Interesse an Vertraulichkeit bei Personal- und Disziplinarangelegenheiten gegeben ist. Auch wenn das geschäftliche Interesse des Einzelnen im Zusammenhang mit der Behandlung seiner Angelegenheit in der Gemeindevertretung unmittelbare Folgen erkennen lässt, ist ein solcher Fall gegeben. Dieses Anliegen des Betroffenen sollte man sich jedoch ausreichend begründen lassen. Konkrete Fälle können bei der Entscheidung über das gemeindliche Vorkaufsrecht oder die Entscheidung über Bauleitplanungen vorliegen. Auch beim Verkauf kommunalen Eigentums könnte die Abwägung nach persönlichen Gesichtspunkten wie der sozialen oder finanziellen Situation des Betroffenen ein Grund für die Nichtöffentlichkeit einer Sitzung sein. (PdK He B-1, HGO § 52 Rn. 22, beck-online)“

  2. Warum nicht öffentlich? Wer entscheidet in dieser Stadt was öffentlich und was nicht öffentlich ist? Ein paar ganz normale ehrenamtliche Bürger die gewählt wurden um den Bürger und Steuergeld zu vertreten oder ein paar ehrenamtliche Bürger, die meinen ihnen gehört die Stadt? Wie soll man so arbeiten, wenn Loyalität keine Rolle mehr spielt. Traurig für die Stadt Schwalbach!

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