23. März 2018

Gericht konnte Schwalbacher die Tat nicht einwandfrei nachweisen

Mutmaßlicher Steinewerfer freigesprochen

Steine und Flaschen flogen, Pyros explodierten, die Wiese des Kurparks musste geräumt werden. Beim Auftakt des Weinfestes 2017 war in Bad Soden viel los. Dies hatte nun auch juristische Konsequenzen. Vor dem Amtsgericht Königstein ging die Verhandlung gegen einen 25-Jährigen Schwalbacher am vergangenen Mittwoch mit einem Freispruch zu Ende. Das Gericht konnte dem Angeklagten nicht einwandfrei nachweisen, dass er einen Polizisten beleidigt und mit einem Stein beworfen hat.

Der Kurpark wurde seinerzeit von hunderten junger Leute besetzt und einige Gruppen legten sich mit der Polizei an. Der 25-jährige Angeklagte aus Schwalbach ist bei der Polizei bekannt. Wegen Raubes, Diebstahls, Einbruchs, Beleidigung und Widerstand gegen die Staatsgewalt war Mohammed D. bereits vor Gericht und steht momentan unter zweifacher Bewährung. In der Nacht zum 5. Juni vergangenen Jahres soll er einen Hundeführer der Polizei beleidigt und mit einem Stein beworfen haben, so die Anklage. Der Stein traf den Polizisten leicht am Fuß, verletzt wurde dieser jedoch nicht.
Er habe definitiv nicht gewusst, wer ihn da angegriffen habe, der Täter sei ihm jedoch „bekannt vorgekommen“, hatte der Beamte schon am ersten Verhandlungstag zu Protokoll gegeben. Verfolgt habe er ihn jedoch nicht, da er alleine mit seinem Hund unterwegs war und das Risiko nicht kalkulieren konnte. Wenige Tage später habe er den Angreifer dann am Schwalbacher Marktplatz getroffen und dieser soll den Polizisten mit den Worten begrüßt haben: „Hast du deinen schwulen Hund heute nicht dabei?“. Daraufhin will sich der Beamte wieder an den Tathergang erinnert und den Täter erkannt haben.
Die Amtsanwältin machte deutlich, dass die potenzielle Gefährlichkeit des Steinwurfs zu berücksichtigen sei. Ein fünf auf sechs Zentimeter großer Schotterstein könne – wenn er zum Beispiel ins Auge fliegt – großen Schaden anrichten. Anhand der Vorstrafen war es aus ihrer Sicht angemessen, eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten ohne Bewährung zu fordern, da die Anwesenheit des Angeklagten „durchaus belegbar“ sei. Eine Bewährungsstrafe zog sie nicht in Betracht, da es bezüglich der Sozialprognose des Angeklagten „nicht den Funken einer Hoffnung“ gäbe.
Für den Verteidiger klang die Erklärung des Polizisten über die Aussage bezüglich des Hundes bereits am ersten Verhandlungstag wenig glaubhaft. Er war nicht überzeugt, dass der Ordnungshüter den Angeklagten in der Nacht des Weinfestes erkannt hat. Schließlich habe der Polizist den Angeklagten in den vergangenen Jahren schon mehrfach verhaftet und müsse ihn kennen. Außerdem zähle die Polizei seinen Mandanten zum „harten Kern“ der Marktplatzgruppe. Dadurch, dass während des zweiten Verhandlungstags am vergangenen Mittwoch verschiedene Kollegen des Beamten teilweise unterschiedliche Angaben zum Tathergang machten, fühlte sich der Verteidiger bestätigt und plädierte in seinem Plädoyer auf Freispruch. Es könne nicht einwandfrei nachgewiesen werden, dass der Angeklagte den Stein geworfen habe.
Die Richterin sah das ähnlich und sprach den Angeklagten frei. Sie betonte zwar, dass es sehr gut sein könne, dass der Schwalbacher der Steinewerfer ist. Im Zweifel müsse sie aber für den Angeklagten entscheiden. fl

 

Ein Gedanke zu „Mutmaßlicher Steinewerfer freigesprochen

  1. Sonst hätte es im schlimmsten Fall eine dritte Bewährung gegeben. Diese Tätergruppe lacht sich kaputt über unseren Rechtsstaat…

    -ich auch-

    Hätte der Stein das Kind des Richters getroffen, wäre der Fall anders ausgegangen…
    Arme Polizei…tut ihren Dienst im Prinzip umsonst, wenn geltendes Recht nicht angewandt wird.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert