Zum sogenannten „Synodalen Weg“ der katholischen Kirche hat der Pfarrgemeinderat der katholischen Pfarrgemeinde Schwalbach einen offenen Brief an Bischof Georg Bätzing geschrieben.
Der Pfarrgemeinderat dankt dem Bischof für seinen Einsatz zur Modernisierung der Kirche und möchte ihn ermutigen, auf diesem jetzt eingeschlagenen Weg „mutig weiterzugehen“ und möglichst bald die Grundordnung im Bistum zu ändern. „Wir sind der Ansicht, dass diese Beschlüsse für die Zukunftsfähigkeit unserer Kirche essenziell sind“, schreibt der Pfarrgemeinderat.
Die katholische Gemeinde Schwalbach begrüßt, dass der Bischof zukünftig Entscheidungen für die Kirche in einer für „unsere Zeit angemessenen demokratischeren Weise“ gemeinsam mit den Laien treffen will. „Gerne sind wir bereit, in diesem Sinne Verantwortung für unsere Kirche vor Ort mit wahrzunehmen“, heißt es in dem Brief.
Der Pfarrgemeinderat ist sich bewusst, dass viele beim Synodalen Weg erörterte Themen im Rahmen der Weltkirche und wohl auch bei Mitchristen im Bistum auf Widerstand stoßen. Trotzdem teilt er mit den Delegierten die Ansicht, dass für die Zukunft der Kirche in Deutschland die jetzt angestoßenen Reformen unerlässlich sind. red
Ein verantwortungsbewusster Beitrag. Gottes Segen auf diesem Weg.
Auch die evangelische Welt ist in Bewegung: aus der EKHN Synode
Nachbarschaftsraum
(1) Die örtlichen Kirchengemeinden arbeiten in ei-
nem Nachbarschaftsraum zusammen.
(2) Gemeindepfarrstellen werden in der Regel einem
Nachbarschaftsraum zugeordnet. Regionale Pfarr-
stellen und Fachstellen sowie Stellen im gemeinde-
pädagogischen und kirchenmusikalischen Dienst
können einem Nachbarschaftsraum zugeordnet wer-
den.
(3) Im Nachbarschaftsraum wird ein gemeinsames
Gebäudekonzept für alle zuweisungsberechtigten
Gebäude auf dem Gebiet des Nachbarschaftsraums
entwickelt. Die Gebäudekonzepte der Nachbar-
schaftsräume eines Dekanats dienen der Erstellung
eines Gebäudebedarfs- und -entwicklungsplanes auf
Dekanatsebene.
(4) Die Kirchengemeinden eines Nachbarschafts-
raums bündeln ihre Verwaltung in einem gemeinsa-
men Gemeindebüro, in der Regel an einem Standort.
§ 2c
Bildung von Nachbarschaftsräumen
(1) Der Dekanatssynodalvorstand erstellt im Beneh-
men mit den Kirchengemeinden einen Regionalplan,
in dem jede Kirchengemeinde einem Nachbar-
schaftsraum zugeordnet wird. Dabei sollen bereits
bestehende Kooperationen von Kirchengemeinden
sowie sozialräumliche Orientierungen und kommuna-
le Gebietsstrukturen berücksichtigt werden. Die Grö-
ße der Nachbarschaftsräume hat arbeitsfähige Ver-
kündigungsteams zu ermöglichen.
(2) Der Regionalplan wird von der Dekanatssynode
beschlossen und der Kirchenverwaltung angezeigt.
Dies gilt auch für Änderungen des Regionalplans.
§ 2d
Form der Zusammenarbeit
im Nachbarschaftsraum
(1) Kirchengemeinden eines Nachbarschaftsraums
organisieren sich innerhalb von drei Jahren nach Be-
schluss des Regionalplans entweder als eine Kir-
chengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde oder
bilden eine Arbeitsgemeinschaft mit einem ge-
schäftsführenden Ausschuss, der in wesentlichen
gemeinsamen Angelegenheiten von Personal, Ge-
bäuden und Verwaltung anstelle der Kirchenvorstän-
de für die Kirchengemeinden entscheidet und diese
insoweit auch im Rechtsverkehr vertritt.
(2) Wird die Frist des Absatzes 1 nicht eingehalten,
entscheidet die Kirchenleitung im Benehmen mit den
betroffenen Kirchenvorständen und dem Dekanats-
synodalvorstand.“
5. § 5 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein geschäftsführender Ausschuss gebildet,
der in gemeinsamen Angelegenheiten für die Kir-
chengemeinden oder Dekanate entscheidet und die-
se insoweit auch im Rechtsverkehr vertritt, erfolgt die
Vereinbarung in Form einer Satzung.“
6. Dem Gesetz wird folgender § 51 angefügt:
„§ 51
Erstmalige Bildung von Nachbarschaftsräumen
(1) Jedes Dekanat bildet bis zum 31. Dezember
2023 Nachbarschaftsräume.
(2) Die Organisation der Kirchengemeinden gemäß
§ 2d Absatz 1 erfolgt bis zum 31. Dezember 2026.
(3) Werden die Fristen nach den Absätzen 1 und 2
nicht eingehalten, entscheidet die Kirchenleitung im
Falle des Absatzes 1 im Benehmen mit dem Deka-
natssynodalvorstand, im Falle des Absatzes 2 im
Benehmen mit den betroffenen Kirchenvorständen
und dem Dekanatssynodalvorstand innerhalb von
sechs Monaten.“
Artikel 2
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
Evangelische wie katholische Christen sind mit ihren Kirchen auch in Schwalbach jeweils für sich betrachtet gesellschaftlich eine Minderheit. Gemeinsam betrachtet geht es ebenfalls auf eine gesellschaftliche Minorität zu. Ohne dass die Kirchen sich organisatorisch bewegen wird es zu einem manifesten Stillstand kommen, theologisch sprachfähig zu bleiben gehört immer wieder neu eingeübt.
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