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Das häusliche Arbeitszimmer sorgt immer wieder für Ärger mit dem Fiskus

Absetzbar oder nicht?

Bei der steuerlichen Anerkennung eines Arbeitszimmers kommt es auf den Einzelfall an. Foto: experto
Bei der steuerlichen Anerkennung eines Arbeitszimmers kommt es auf den Einzelfall an. Foto: experto

Immer wieder gibt das häusliche Arbeitszimmer Anlass zu juristischen Auseinandersetzungen zwischen Steuerzahlern und Finanzbehörden. Zwar gilt normalerweise, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen, aber von dieser Regel gibt es grundsätzlich zwei Ausnahmen.

So können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, in voller Höhe steuerlich Berücksichtigung finden. Beispielhaft hierfür sind freie Journalisten, selbständige Handelsvertreter oder ausschließlich freiberuflich tätige Musikpädagogen.
Wenn hingegen dem Arbeitnehmer für seine berufliche und betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die Aufwendungen abzugsbeschränkt und können lediglich bis zu einer Höhe von 1.250 Euro jährlich als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Dies kann beispielsweise für Lehrer oder Außendienstmitarbeiter zutreffen, die in der Schule oder bei ihrem Arbeitgeber keinen eigenen Schreibtisch oder ein Büro für die zu erledigenden Arbeiten haben.
Ein häusliches Arbeitszimmer im steuermindernden Sinne ist in aller Regel ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist. Er muss nahezu ausschließlich, also zu rund 90 Prozent, der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dienen. Aber auch bei geistiger, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit kann es sich um eine anerkennungsfähige Nutzung handeln.
Und die Definition bezieht sich nicht zwangsläufig nur auf Wohnräume. Es könnte auch ein Keller sein, zum Beispiel für einen übenden Musiker oder eine Mansarde, wenn die Räumlichkeiten aufgrund der unmittelbaren Nähe mit den privaten Wohnräumen als Wohneinheit verbunden sind. Wenn der Raum, beispielsweise ein angemietetes Arbeitszimmer in einer Fremdwohnung, nicht mit der eigenen Wohnung in Verbindung steht, gilt er als „außerhäusliches“ Arbeitszimmer mit der Folge, dass alle Kosten abzugsfähig sind. Aber der Teufel steckt bei der steuerlichen Anerkennung im Detail.
Die steuerliche Anerkennung häuslicher Arbeitszimmer hängt ganz wesentlich von individuellen Umständen ab. Professioneller Rat ist deshalb oft unverzichtbar. Orientierungshilfe bei der Suche nach einem qualifizierten Berater gibt der Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer Hessen unter www.stbk-hessen.de im Internet. red

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